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GmbH-Gründung wird erleichtert

Ab Januar 2006 nur noch 10.000 Euro Mindestkapital


Rechnung getragen wird damit einer zunehmenden Kritik in Praxis und Wissenschaft an der Höhe des bisherigen Mindeststammkapitals. Einerseits wird durch die Beibehaltung eines nennenswerten Mindeststammkapitals berücksichtigt, dass diesem die Funktion einer Seriositätsschwelle zukommt. Es verhindert, ohne einen umfassenden Gläubigerschutz und namentlich Insolvenzschutz zu gewährleisten, dass Geschäftsrisiken in der Gründungsphase sofort zur Gläubigerschädigung führen müssten.
Andererseits wird mit der Absenkung gerade Kleinunternehmen und Existenzgründern ermöglicht, bei geringem Kapitalbedarf leichter eine Gesellschaft zu gründen als bisher. Dabei ist der Wandel des Wirtschaftslebens seit der Schaffung des GmbH-Gesetzes in Rechnung zu stellen: Heute sind die Mehrzahl der Neugründungen nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor (über 85 Prozemt). Dienstleistungsbetriebe können aber unter Umständen mit relativ geringem Startkapital gegründet werden. Für manche dieser Gesellschaften war das bisherige Mindeststammkapital überhöht.

Künftig muss nach § 35a Abs. 1 auf den Geschäftsbriefen der GmbH auch der Betrag des gezeichneten und eingezahlten Stammkapitals angegeben werden. Die Gesellschaft muss also auf ihren Geschäftsbriefen neben dem Betrag des eingetragenen Stammkapitals gesondert auch den Betrag des tatsächlich geleisteten Stammkapitals angeben. Dies gilt für konventionelle wie elektronische Geschäftsbriefe gleichermaßen. Ist das gezeichnete Stammkapital vollständig aufgebracht, so braucht nur diese eine Ziffer angegeben zu werden.

In direktem Zusammenhang mit der Angabepflicht steht die neu geschaffene Vorschrift des § 85a GmbHG (vgl. Nummer 5). Für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 35a wird dort die entsprechenden Sanktionen in Form einer Ordnungswidrigkeit geregelt, die mit bis zu 10.000 Euro zu Buche steht.
Hierdurch wird der erforderliche Druck auf die Geschäftsführer erzeugt, der beabsichtigten Stärkung des Gläubigerschutzes auch Geltung zu verschaffen.
Die Zuwiderhandlungen werden in sämtlichen Formen erfasst: So handelt ordnungswidrig, wer die bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
Auch für bestehende Gesellschaften besteht die Pflichtangabe auf den Geschäftsbriefen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine Übergangsregelung ist nicht notwendig, da zwischen Bekanntwerden und Inkrafttreten dieses Gesetzes ausreichend Zeit zur Umstellung besteht. Die Praxis kann sich auf die Änderung einstellen und alte Geschäftsbriefe in dieser Übergangszeit aufbrauchen.

02. Mai 2005


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